WARUM DIE SATZUNGSLEISTUNG DER GKV FÜR HOMÖOPATHIE UNBEDINGT ERHALTEN BLEIBEN SOLLTE
Mit der Abstimmung der „Grünen“ vom 28.11.2025 zur Streichung der freiwilligen Satzungsleistungen der GKV für die Erstattung der Homöopathie und anthroposophischen Medizin setzt sich die Partei über die Bedürfnisse und Präferenzen vieler Bürgerinnen und Bürger hinweg.
Aus welchem Grund soll die Wahlfreiheit der Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt werden? Denn schon heute kann jeder, der keine Satzungsleistung für Homöopathie und anthroposophische Medizin wünscht, eine Krankenkasse mit anderen Angeboten wählen.
Was die Solidargemeinschaft bei der GKV durch diese freiwillige Leistung mancher Krankenkassen heute mit trägt, liegt bekanntlich im Promillebereich der Gesamtausgaben. Wir wissen heute von Studien und den Zahlen einiger Krankenkassen, dass die Homöopathie, ganz im Gegenteil, Kosten spart. Dies zeigt das Beispiel unseres Nachbarlandes Schweiz sehr deutlich.
DIE WIRKSAMKEIT, ZWECKMÄSSIGKEIT UND WIRTSCHAFTLICHKEIT DER HOMÖOPATHIE UND ANDERE KOMPLEMENTÄRE ÄRZTLICHE METHODEN SIND IN DER SCHWEIZ ÜBERPRÜFT WORDEN.
Das Schweizer Bundesamt für Gesundheit hat im Auftrag des Bundesrats (Regierung) 2002 -2005 die ärztliche Versorgung mit Komplementärmedizin/Homöopathie in der Schweiz aufWirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch ein unabhängiges Institut der Universität Bern mit einem „PEK-Schlussbericht*“ evaluieren lassen. Dieses Health Technology Assessment (HTA) belegt deutlich einen medizinischen Nutzen mit eindeutig positiven Ergebnissen für alle drei Faktoren, einschließlich Patientensicherheit.
Nach Bewertung der Autoren „untermauert der Bericht, dass die Homöopathie eine wertvolle Ergänzung zur schulmedizinischen Versorgung ist – ein Status, den sie seit langer Zeit in der praktischen Gesundheitsversorgung in vielen Ländern der Welt innehat“.
Der Schweizer Bundesrat hat die Homöopathie nach einer Volksinitiative, Abstimmung 2009, schrittweise als Kassenleistung eingeführt. Die Abstimmung hatte ergeben, dass der Wunsch, die Komplementärmedizin/Homöopathie bei der kassenärztlichen Leistung zu berücksichtigen, mit 66% landesweite Zustimmung fand. Qualifizierte ärztliche Homöopathie wurde daraufhin als Kassenleistung zunächst fünf Jahre lang befristet eingeführt und ist seit dem 1. August 2017 dauerhaft im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen in der Schweiz verankert.
Die Schlussfolgerung des HTA-Berichts in der Schweiz: „Es liegen ausreichende Nachweise für die präklinische Effektivität und klinische Wirksamkeit der Homöopathie sowie für ihre Sicherheit und Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu schulmedizinischen Behandlungen vor.“
*PEK = Programm Evaluation Komplementärmedizin. www.bag.admin.ch/dam/de/sd-web/f1B9h3KShqDA/programm-evaluation-komplementaermedizin-pek.pdf
Autorin: Dr. Karoline Kretzdorn, Stiftungsvorständin